Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 17 Leistungsarten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/17#abs-1 (1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden
Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/17#abs-1a (1a) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/17#abs-1b (1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/17#abs-2 (2) Andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 17 SchwbAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stade, 25.06.2003 – 4 A 1687/01Zitiert von 3
- VG Lüneburg, 14.11.2017 – 4 A 100/16Zitiert von 3
- VG Minden, 14.06.2019 – 6 K 3300/18Zitiert von 2
- VG Berlin, 08.11.2017 – 22 K 864.16
- VGH Hessen, 15.12.2016 – 10 B 2438/16Zitiert von 4
- VG Freiburg, 25.08.2016 – 7 K 2476/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 – 8 K 3735/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.04.2024 – 12 A 1883/22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.06.2023 – 2 K 30/23.NW
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SchwbAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 19 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2008 I S. 2959
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 606)
BGBl. 2004 I S. 606
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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29.09.2000 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2000 I S. 1394
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